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Acerca de

Statuten

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  1. NAME UND SITZ 

 

ART. 1

 

Unter dem Namen “ Swiss Bam Clan (SBC) “ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB als juristische Person. Der Verein besteht auf unbestimmte Dauer.

 
ART. 2 

 

Der Verein hat seinen Sitz am Ort des Präsidenten

 

 

  1. ZIEL UND ZWECK 

 
ART. 3

 

Der Verein Swiss Bam Clan (SBC) bezweckt die Förderung des E-Sports im competetive und casual Bereich. Ziel ist es unsere Teams für online und Lan Turniere zu begeistern und somit das Spielerlebnis auf ein neues Level zu heben.

 

 

III.         MITGLIEDSCHAFT 

 

ART. 4

 

Mitglieder des Vereins SBC können natürliche Personen sein, welche Ziel und Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. Der Verein besteht aus competetive, casual, Staff Mitgliedern. Auch für Supporter haben wir jederzeit einen Platz.

 

Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

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ART. 5

 

Aktivmitglieder (competetive, casual, Personalmanager, competetive Lead, Manager, Team Leader und Social Media Mitglieder) mit Stimmrecht sind natürliche Personen, welche die Angebote und Einrichtungen des Vereins nutzen.

 

Supporter (Passivmitglieder) haben kein Stimmrecht, können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen.

 

Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

 

ART. 6

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  1. Austritt

  2. Ausschluss

  3. Todesfall

 

Der Austritt muss schriftlich oder mündlich an den Vorstand gerichtet werden. Nach dem Austritt bestehen keine weiteren Verpflichtungen dem Verein gegenüber.

 

Der Ausschluss kann vom Vorstand gegen jedes Mitglied ausgesprochen werden, welches sich eines unehrenhaften Verhaltens schuldig macht oder welches die Interessen des Vereins schädigt. Der Beschluss des Ausschlusses erfolgt in der Regel nur nach Anhörung des Mitgliedes, wird diesem mündlich oder schriftlich mitgeteilt und gilt sofort.

 

 

 

  1. ORGANE

 

ART. 7

 

Die Organe des Vereins Swiss Bam Clan (SBC) sind: a) Die Vereinsversammlung

  1. Der Vorstand

  2. Die Vereinsversammlung

 

ART. 8

 

Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt.

 

Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von mindestens 20 Tagen schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.

 

Anträge zuhanden der Hauptversammlung sind spätestens zwei Wochen im Voraus an den Präsidenten zu richten.

 

ART. 9

 

Eine ausserordentliche Hauptversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder einzuberufen. Die Einladung hat zehn Tage vor der Versammlung zu erfolgen.

 

ART. 10

 

Die Aufgaben und Kompetenzen der Hauptversammlung sind folgende:

 

  1. Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung.

 

  1. Entlastung des Vorstandes

  2. Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge

  3. Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder

  4. Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder, Erledigung von Rekursen

  5. Änderung der Statuten

  6. Auflösung des Vereins.

 

ART. 11

 

Beschlüsse an der Hauptversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident keinen Stichentscheid.

 

Alle anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimmrecht.

 

Bei der Beschlussfassung über die Décharge, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein, ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.

 

Passivmitglieder (Supporter) haben kein Stimmrecht.

 

 

  1. Vorstand 

 

ART. 12

 

Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern und wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Er konstituiert sich selbst. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Er wird einberufen auf Antrag des Präsidenten oder auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes. Auch bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Präsidenten einfach.

 

Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsdauer aus, ergänzt sich der Vorstand von selbst. Solche Wahlen sind an der nächsten Hauptversammlung zur Bestätigung vorzulegen.

 

ART. 13

 

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

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  1. Präsident

  2. Vize Präsident

  3. Aktuar

  4. Kassier

 

Ämterkumulation ist zulässig.

 

ART. 14

 

Dem Vorstand stehen grundsätzlich alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich der Hauptversammlung vorbehalten sind. Es sind dies insbesondere:

 

  1. Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Hauptversammlungen

  2. Ausarbeiten von Statuten, Anträgen und Reglementen

  3. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.

 

ART. 15

 

Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Er zeichnet kollektiv zu zweien mit dem Präsidenten.

 

 

 

 

  1. DAS VEREINSVERMÖGEN

 

ART. 16

 

Das Vermögen des Vereins bildet sich aus den Mitgliederbeiträgen, Wettkampfeinnahmen, Überschüssen der Betriebsrechnung, aus allfälligen Schenkungen, Veranstaltungsbeiträgen und Vermächtnissen.

 

ART. 17

 

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

Mitglieder, deren Mitgliedschaft vor einer allfälligen Auflösung des Vereins erlischt, haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

ART. 18

 

Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen. Auf den 31. Dezember wird die Jahresrechnung abgeschlossen und ein Inventar erstellt.

 

 

 

 

  1. STATUTENÄNDERUNG UND AUFLÖSUNG 

 

ART. 19

 

Für die Statutenänderung ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder erforderlich. Für die Annahme eines solchen Antrages ist eine Dreiviertel-Mehrheit notwendig.

 

Erreicht die Zahl der Stimmberechtigten die erforderliche Wähler-Verhältniszahl nicht, so ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Hauptversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder.

 

ART. 20

 

Im Falle der Auflösung des Vereins bestimmt die Hauptversammlung über die Aufteilung des Liquidationserlöses.

 

Diese Statuten wurden in der vorliegenden Form an der Gründerversammlung genehmigt.

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